Keyword Advertising (z.B. mit „Google-AdWords“) erlaubt zielgenaue und in ihren Ergebnissen gut messbare Werbung – nur die rechtlichen Rahmenbedingungen sind noch immer nicht ganz klar.
Dieses Thema wurde von der Entscheidung Googles, Markenbegriffe in den Keywordbuchungen nicht mehr zu prüfen, entschieden mitbestimmt und bereits in einigen Blogs diskutiert. Wir fassen hier dazu den letzten Stand zur Rechtslage zusammen:
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste die von ihm zu entscheidende Frage, ob das Buchen von als Marken geschützten Namen eine sog. markenmäßige Benutzung ist und Rechtsverletzungen begründen kann, dem Gerichtshof der Europäischem Gemeinschaften (EuGH) vorlegen. Bis dort eine Entscheidung fällt, ist etwa die Verwendung der Marke „Esprit“ als AdWord für alle Eigentümer von Online-Shops, die neben anderen auch „Esprit“-Produkte führen, mit Rechtsunsicherheiten verbunden.
Klarheit gibt es immerhin in Fällen, in denen der gesetzliche Tatbestand eine Verwechslungsgefahr zwischen den Produkten des Werbenden und des Kennzeicheninhabers voraussetzt – etwa weil diese nicht identisch sind, sondern sich nur ähneln, oder weil es um geschützte Firmennamen geht. An einer solchen Verwechslungsgefahr fehlt es immer dann, wenn Suchergebnisse – wie bei Google und Yahoo – als Anzeige gekennzeichnet und optisch vom Suchergebnis getrennt sind. Der BGH argumentierte, der Nutzer einer Internetsuchmaschine sei darauf vorbereitet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden. Somit durfte im vom Gericht entschiedenen Fall ein Mitbewerber der Firma „Beta Layout GmbH“ diesen Namen bei Google buchen, obwohl deren Rechte am eigenen Unternehmenskennzeichen betroffen waren.
Auch in Fällen, in denen beschreibende Begriffe verwendet werden, gibt es Rechtssicherheit – selbst dann, wenn diese Bestandteil geschützter Marke oder Unternehmenskennzeichen sind. So hatte der BGH gegen das Buchen der Buchstabenfolge „pcb“ (Abkürzung für printed circuit board – Leiterplatte), die gleichzeitig Bestandteil der Marke „PCB-POOL“ war, keine rechtlichen Bedenken.
Ob nun etwa die Firma „Esprit“ Markennamen des identische Produkte anbietenden Mitbewerbers „Marc O’Polo“ buchen darf wird der EuGH in Luxemburg entscheiden. Dabei wird darüber zu urteilen sein, ob und ggfls. in welcher Weise die Werbe- und Herkunftsfunktionen einer Marke beeinträchtigt sein müssen – ob also durch das Keyword Advertising die von einer Marke ausgehende Werbekraft geschwächt wird, dies für eine Verletzung ausreicht, und wann die möglicherweise maßgebliche Herkunftsfunktion überhaupt berührt wird (bereits durch das Abzielen auf Förderung des eigenen Absatzes? Durch den Anschein geschäftlicher Verbindungen?). Von allen kennzeichenrechtlichen Fragen unabhängig können wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein, wenn etwa Marken bzw. Unternehmenskennzeichen im Textbaustein der Anzeige erscheinen, ohne dass dies durch eine Verbindung zu den verwendeten Kennzeichen gerechtfertigt ist. Hier hat es der Werbende leichter als die Gerichte: er muss bei der Gestaltung der Anzeigen ganz einfach aufpassen.
Fazit: Beim Keyword Advertising ist nicht alles erlaubt und dennoch weniger verboten, als es den Anschein hat. Endgültige Klarheit wird ein Urteil des EuGH bringen, der über die mittlerweile von unterschiedlichen europäischen Gerichten eingereichten Vorlagefragen – zuletzt des High Court of Justice vom 1. Juni 2009 (http://www.linksandlaw.de/news.htm) – zu befinden hat.